1 - Verkaufsauftrag (Mandat de Vente):
Pflicht zum Besitz eines Mandats:
Der Immobilienmakler darf ohne einen Auftrag (Mandat) weder verhandeln noch eine Transaktion (die Regel gilt auch für die Verwaltungstätigkeit) eingehen.
Er darf ohne Mandat auch keine Provision erhalten und setzt sich strafrechtlichen Sanktionen aus, wenn er gegen diese Regel verstößt.
Dieser Auftrag muss den Form- und Sachbedingungen entsprechen, die durch das Hoguet-Gesetz und dessen Durchführungsverordnung festgelegt sind.
Möglichkeit eines Doppelmandats:
Der Immobilienmakler kann sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer beauftragt werden, die er im Rahmen des Verkaufs des Gebäudes oder des Geschäftes zusammenführt.
Der Kassationsgerichtshof hat die Gültigkeit dieses Doppelmandats anerkannt, das es dem Vermittler ermöglicht, für dieselbe Transaktion eine doppelte Vergütung zu erhalten.
Pflicht zur Eintragung des Mandats in das spezifische Register:
Alle Mandate müssen in chronologischer Reihenfolge in einem dem per Erlass festgelegten Modell entsprechenden Mandatsregister aufgeführt werden (Arr. 15. Sept. 1972, Anhang II: JO, 28. Sept., Berichtigung 17. Nov.).
Diese Verpflichtung gilt für den Makler, unabhängig davon, ob er Geldbeträge erhält oder nicht.
Die Registrierungsnummer im Mandatsregister wird auf dem Exemplar des Mandats vermerkt, das beim Auftraggeber (Mandant) verbleibt. Dieses Register ist im Voraus fortlaufend nummeriert und gebunden. Es muss 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
2 - Besichtigungsbestätigung (Bon de visite):
Die Besichtigungsbestätigung ist ein von Fachleuten erfundenes Hilfsmittel, um ihre Beteiligung an der Durchführung der ihnen anvertrauten Transaktionen nachzuweisen. Es ist für den Immobilienmakler unerlässlich geworden, seine Schritte sowohl gegenüber unredlichen Käufern als auch gegenüber Auftraggebern, die wissen möchten, ob die Sorgfaltspflicht gemäß dem erteilten Mandat erfüllt wird, rechtfertigen zu können.
Die Besichtigungsbestätigung enthält klassischerweise drei Arten von Informationen:
- die Identität des Käufers oder der Personen, für die der Makler die Besichtigung durchführt;
- die Adresse der besichtigten Immobilie, deren Kurzbeschreibung und ihre Merkmale;
- die Angabe der Mandatsnummer, die dem Makler die Durchführung der Besichtigung erlaubt.
3 - Kaufangebot und einseitige Kaufzusage:
Die einseitige Kaufzusage (promesse unilatérale d’achat) ist die Vereinbarung, durch die sich der Versprechende verpflichtet, gegen einen festen Preis eine Immobilie zu erwerben, die dem Begünstigten der Verpflichtung gehört. Sie ermöglicht es, die Kaufzusage vom Kaufangebot (offre d’achat) zu unterscheiden, das nur einen einfachen Vorschlag zum Erwerb der Immobilie enthält.
4 - Verkaufszusage:
Wenn der Käufer mit dem Verkäufer über die Verkaufsbedingungen, insbesondere den Preis, einig ist, kann er Folgendes unterzeichnen:
- wenn es sich um eine Bestandsimmobilie (logement ancien) oder eine bereits fertiggestellte Neubauimmobilie (logement neuf) handelt, einen Vorvertrag (compromis de vente), um die Transaktion zu blockieren und dem Notar Zeit zu geben, alle für die Vorbereitung der notariellen Urkunde (acte authentique) erforderlichen Dokumente zusammenzutragen. Dieser Vorvertrag kann unter Mitwirkung eines Notars unterzeichnet werden, ist aber keine Pflicht.
5 - Ein Widerrufsrecht:
Seit dem 1. Juni 2001 haben Sie beim Kauf einer Neubau- oder Bestandsimmobilie entweder ein Widerrufsrecht (délai de rétractation) oder eine Bedenkzeit (délai de réflexion), wobei beide 7 Tage dauern:
- das Widerrufsrecht gilt, wenn die Verpflichtungsurkunde (einseitige Verkaufszusage oder Vorvertrag) privatschriftlich (sous seing privé) abgeschlossen wird; während dieser Frist können Sie Ihr Widerrufsrecht ohne jegliche Konsequenzen für sich ausüben, da alle von Ihnen möglicherweise bereits gezahlten Beträge vollständig an Sie zurückerstattet werden müssen.
